Was bedeutet das "Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht" für das e-Lernzentrum?
Das Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (FernUSG) stammt aus Zeiten lange vor dem Internet und war dazu gedacht, Qualitätssicherung zu ermöglichen und Verbraucher vor schwarzen Schafen zu schützen. Fernkurse, die persönlich von einem Tutor, Dozenten oder Lehrer betreut werden, Prüfungsleistungen involvieren und überwiegend per Fernunterricht laufen müssen durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU ) überprüft und genehmigt werden. Kostenpunkt: ab ca. 1000,00 EUR pro Kurs! Das können sich nur Anbieter von sehr großen und teuren Kursen leisten. Außerdem entspricht das Gesetz nicht den modernen Medien, die ja gerade eine ständige Aktualisierung von Materialien ermöglichen und beabsichtigen. Jede noch so kleine Änderung erfordert nämlich eine neue Zulassung mit den entsprechenden Kosten. In regelmäßigen Abständen muss die Zulassung selbstverständlich erneuert werden - nicht unter 750,00 EUR......
Anbieter von e-Learning sind hier in einem echten Wettbewerbsnachteil. Die meisten ignorieren das Gesetz schlicht. Wo kein Kläger, da kein Richter. Es gibt aber auch legale Möglichkeiten, e-Learning anzubieten, ohne mit dem FernUSG in Konflikt zu geraten. Dazu muss
- der überwiegende Kursteil (mind. 51%) muss als Präsenzveranstaltung laufen oder
- auf individuell betreute Leistungskontrollen verzichtet werden oder
- der Kurs als "Hobby und Freizeit" Angebot ausgerichtet sein oder
- das Angebot kostenlos sein.
Die Kurse des e-Lernzentrum entsprechen diesen Vorgaben! Einige Kurse werden als Ergänzung zu Präsenzveranstaltungen wie z.B. dem PREPARE/ENRICH Seminar angeboten (Punkt 1). Bei anderen Kurse setzen wir auf interaktive Lernerfahrungen und Austausch mit anderen Lernenden, statt Leistungskontrollen durch Dozenten (entsprechend Punkt 2). Dazu bietet gerade die verwendete Lernplattform zahlreiche Möglichkeiten. Schließlich gibt es kostenlose Kurse, die ohnenicht unter das Gesetz fallen (Punkt 4) und außerdem auch dem Bereich "Hobby und Freizeit" zugeordnet werden können (Punkt 3).

















